Stand: Januar 2011    

 

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich „unfrei“ von hier, einem Auslieferungslager oder ab Lieferwerk. Die Ware reist unversichert auf Ihre Gefahr. Eine Versicherung kann auf Ihr ausdrückliches Verlangen auf Ihre Kosten abgeschlossen werden. Die Lieferung ist erfolgt mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder an die Post. Es wird immer meinerseits der billigste Versandweg gewählt. Die Verpackung ist frei. Anders lautende Einkaufsbedingungen oder ähnliches sind für mich unverbindlich. Entgegengesetzte oder ähnliches sind für uns unverbindlich. Entgegengesetzte oder mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 
  2. Liefertermine sind nur ungefähre Zeitangaben; eine angemessene Fristüberschreitung berechtigt den Käufer noch nicht zu Inverzugsetzung. Fixgeschäfte können nicht vereinbart werden. Höhere Gewalt oder Hindernisse der Herstellung, verzögerte Eigenbelieferung und sonstige von meinem Willen unabhängige, nicht vorhersehbare Ereignisse hemmen die Lieferfrist auf die Dauer des Vorhandenseins. Sie geben dem Käufer kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte. 
  3. Beanstandungen können wir nur berücksichtigen, wenn sie innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir zur Ersatzlieferung in mangelfreier Ware innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Die Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware ist nicht möglich. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, des Gewichts oder der Muster können nicht beanstandet werden. Nach Be- oder Verarbeitung der Ware kann eine Mängelrüge nicht mehr erhoben werden.
  4. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. 
  5. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. 
  6. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltware gemäß §950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. 
  7. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Werts der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. 
  8. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 
  9. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zugehenden Sicherungen insoweit - nach seiner Wahl - freizugeben, als ihr Wer die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentzverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. 
  10. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse. 
  11. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 10% berechnet. Vor restloser Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keinen weiteren Lieferungen aus irgend einem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Rechnung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentlich Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für die sämtlichen noch offenen Rechnungen und für weitere Lieferungen unter Fortfall des Zahlungsziels, bare Zahlung verlangen. Bei sofortiger Auslieferung gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung, bei längeren Lieferzeiten wird eine Auftragsbestätigung mit einer ungefähren Lieferzeitangabe Separat dem Auftraggeber übersandt. 
  12. Erfüllungsort für Zahlung und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist für beide Teile Rosenheim.

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